ALLGEMEINE (LIEFER-)BEDINGUNGEN
FUITE VEAL B.V.
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Absatz 1
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Lieferant: der Lieferant der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Sachen und Dienstleistungen; die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Fuite Veal B.V. mit Sitz in Genemuiden, Kokosstraat 15 (8281 JB);
Abnehmer: der Vertragspartner des Lieferanten, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Sachen und Dienstleistungen abnimmt.
Absatz 2
Soweit sich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auf „Güter“ beziehen, sind dies sowohl die vom Lieferanten zu liefernden Sachen als auch die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen.
Absatz 3
Wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen international definierten Begriff Bezug genommen, ist dieser Begriff im Sinne der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten INCOTERMS 2000 zu verstehen.
Artikel 2: Anwendbarkeit
Absatz 1
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten diese „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, insbesondere für Verträge über die Lieferung von Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen verwandten Sachen durch den Lieferanten.
Absatz 2
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für (weitere oder ergänzende) Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, in denen die Anwendbarkeit dieser „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nicht (ausdrücklich) geltend gemacht wird.
Absatz 3
Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Abnehmers gelten nur, sofern ihre Anwendung unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Absatz 4
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als nichtig erweisen oder annulliert werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. In einem solchen Fall setzen sich der Lieferant und der Abnehmer zusammen, um für die ungültigen bzw. annullierten Bestimmungen neue Bestimmungen festzulegen, die dem Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.
Artikel 3: Angebote / Zustandekommen des Vertrags
Absatz 1
Alle Angebote des Lieferanten, gleich welcher Form und auf der Grundlage der Lieferung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten, sind für den Lieferanten unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist.
Absatz 2
Bei Annahme eines unverbindlichen Angebots des Lieferanten hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tage nach dem Eingang der Annahme zu widerrufen.
Absatz 3
Ein Vertrag kommt erst nach der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Abnehmers durch den Lieferanten oder der Annahme eines Angebots des Lieferanten durch den Abnehmer zustande. Die Parteien sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrags auch auf andere Weise nachzuweisen.
Artikel 4: Art und Umfang des Vertrags
Absatz 1
Die Auftragsbestätigung und, sofern eine solche nicht vorliegt, das Angebot des Lieferanten sind für Art und Umfang des Vertrags verbindlich. Liegt auch kein Angebot vor, steht es den Parteien frei, Art und Umfang des Vertrags anderweitig nachzuweisen.
Absatz 2
Der Vertrag umfasst ausschließlich die Lieferung der ausdrücklich vereinbarten Sachen.
Absatz 3
Der Lieferant ist nicht an eine Abweichung oder Ergänzung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Art und des dort beschriebenen Umfangs des Vertrags und in Ermangelung einer solchen Beschreibung an das Angebot des Lieferanten oder dessen ursprüngliche Vereinbarung gebunden, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart, oder der Lieferant weist seine Annahme einer solchen Abweichung oder Ergänzung dadurch nach, dass er mit der Durchführung der Änderung oder Ergänzung gegenüber dem Abnehmer beginnt. Ist eine Abweichung oder Ergänzung von Art und Umfang des Vertrags vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis, die Art der Lieferung und die Lieferzeit sowie andere Teile des Vertrags an die vereinbarten Änderungen anzupassen. Führt eine solche Ergänzung oder Abweichung zu einer längeren Lieferzeit, haftet der Lieferant keinesfalls für Bußgelder und/oder Schäden wegen Nichteinhaltung einer Frist.
Absatz 4
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ist es dem Abnehmer nicht erlaubt, aus Abweichungen von einer vereinbarten Menge oder einem vereinbarten Gewicht von bis zu 2 % Rechte und/oder Ansprüche gegen den Lieferanten hinsichtlich des so genannten „hängenden Fleisches“ abzuleiten. Darunter sind unter anderem Schlachtkörper von Kälbern, so genannte „Pistola“/nicht getrennte Hinterviertel, Brust mit Dünnung, Crop, Hesse und Vorderviertel zu verstehen. Ein Preisnachlass aufgrund von Abweichungen von einer vereinbarten Menge oder einem vereinbarten Gewicht von mehr als 2 % ist nur auf der Grundlage der Angaben im Frachtbrief möglich. Eine Ableitung von Rechten und/oder Ansprüchen seitens des Abnehmers gegen den Lieferanten wegen eines etwaigen Gewichtsverlusts von verpacktem Fleisch ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 5: Preis
Absatz 1
Sofern zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, basieren die vom Lieferanten angegebenen oder vereinbarten Preise auf der Lieferung frachtfrei am vereinbarten Lieferort, ohne Umsatzsteuer, Einfuhrverpflichtungen oder sonstige Steuern, Abgaben oder Verpflichtungen und ohne die Kosten für Be- und Entladung, Transport und Versicherung, die zu Lasten des Abnehmers gehen. Der Lieferant erkennt keinerlei Befreiung von Steuern oder Abgaben an, sofern der Abnehmer dem Lieferanten keine ordnungsgemäße Bescheinigung über die Befreiung von der betreffenden Steuer vorlegt.
Absatz 2
Der/die im Angebot angegebene(n) Preis(e) oder der/die vereinbarte(n) Preis(e) basieren auf den Faktoren, die zum jeweiligen Zeitpunkt die Kosten bestimmen. Ändern sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise für Rohstoffe, Materialien, Geräte, Energie, Löhne, Sozialabgaben, Steuern und/oder andere kostenbestimmende Faktoren, einschließlich der dem Lieferanten von Zulieferern in Rechnung gestellten Preise, ist der Lieferant berechtigt, die angebotenen oder vereinbarten Preise entsprechend zu ändern.
Absatz 3
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen die Preisangaben des Lieferanten in Euro. Das Wechselkursrisiko trägt der Abnehmer.
Absatz 4
Wird der Preis in einer anderen Währung als Euro festgesetzt, darf der diesem Preis zum Zeitpunkt der Zahlung entsprechende Betrag in Euro nicht niedriger sein als der Preis in Euro zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Absatz 5
Der Lieferant ist berechtigt, dem Abnehmer die Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer Rücknahme- und/oder Verarbeitungspflicht für Verpackungsmaterial entstehen, gesondert, d. h. zusätzlich zu dem/den vereinbarten Preis(en), in Rechnung zu stellen.
Absatz 6
Wiederverwendbares Verpackungsmaterial wie Kisten etc. bleibt jederzeit Eigentum des Lieferanten und ist, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung an den Lieferanten zurückzugeben. Unterlässt der Abnehmer dies, ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer alle mit dem Ersatz des betreffenden Materials verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 6: Lieferzeit
Absatz 1
Die Lieferzeit beginnt zum spätesten der folgenden Zeitpunkte:
- am Tag des Vertragsabschlusses,
- am Datum des Eingangs der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Spezifikationen, Freigaben und aller anderen Angaben oder Materialien, die der Lieferant für die Lieferung benötigt;
- an dem Tag, an dem die vom Abnehmer im Voraus zu zahlenden Beträge beim Lieferanten eingegangen sind, oder an dem Tag, an dem der Lieferant die vom Abnehmer dem Lieferanten vor dem Vertrag zu leistende Sicherheit erhalten hat.
Absatz 2
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist eine angegebene Lieferfrist keinesfalls als Leistungsfrist zu betrachten. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung ist der Lieferant daher schriftlich in Verzug zu setzen. Befindet sich der Lieferant nach den Bestimmungen des vorstehenden Satzes in Verzug, ist der Abnehmer nur insoweit zur Auflösung des Vertrags berechtigt, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist und die Aufrechterhaltung des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags für den Abnehmer nicht zumutbar ist.
Absatz 3
Wird die Lieferung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt verhindert, ist der Lieferant ohne Schadenersatzpflicht gegenüber dem Abnehmer berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, ganz oder teilweise aufzulösen und für die ausgeführten Teile Zahlung zu verlangen.
Absatz 4
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu verantworten hat, werden die vereinbarten Preise vom Lieferanten in Rechnung gestellt und sind sie vom Abnehmer so bezahlen, als ob die Lieferung rechtzeitig erfolgt wäre.
Absatz 5
Ist der Lieferant infolge der vorgenannten Verzögerung verpflichtet, Sachen zurückzunehmen oder einzulagern, ist er in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels berechtigt, dem Abnehmer einen monatlichen Betrag in Höhe von 2 % des Preises dieser Sachen in Rechnung zu stellen.
Absatz 6
Der Lieferant ist jederzeit zu Teillieferungen und damit verbundenen Teilrechnungen berechtigt.
Absatz 7
Sind die Sachen nach Ablauf der Lieferfrist vom Abnehmer nicht abgenommen worden, bleiben sie auf seine Kosten und Gefahr gelagert, ist der Lieferant in diesem Fall jedoch berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen und vollen Schadenersatz oder die Freistellung von seiner Verpflichtung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant zudem berechtigt, die Sachen nach Ablauf von drei Tagen nach dem Angebot an den Abnehmer an Dritte zu verkaufen. Im letzteren Fall ersetzt der Erlös dieser Sachen diese Sachen bis zur Höhe des vereinbarten Preises, mit der Maßgabe, dass der Lieferant berechtigt ist, alle ihm entstandenen Kosten und Schäden von diesem Erlös abzuziehen oder mit diesem zu verrechnen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Abnehmer anderweitig für alle Kosten und Schäden haftbar zu machen, und unbeschadet aller anderen Rechte, die dem Lieferanten in diesem Fall gegenüber dem Abnehmer zustehen.
Absatz 8
Hat der Abnehmer bei einer vereinbarten Lieferung von Gattungswaren diese nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, ist der Lieferant berechtigt, die zur Ablieferung bestimmten Sachen zu benennen, wobei der Lieferant nach Benachrichtigung des Abnehmers lediglich zur Ablieferung dieser Sachen verpflichtet ist, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, andere Sachen zu liefern, die der Verpflichtung entsprechen, und unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
Artikel 7: Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon vorauszusehen war – verstanden, der die Vertragserfüllung vorübergehend oder dauerhaft verhindert, wie, insoweit darunter nicht bereits inbegriffen, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und/ ernsthafte Störungen im Betrieb des Lieferanten oder seines/seiner Zulieferer.
Artikel 8: Lieferung und Annahme
Absatz 1
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Sachen am Ort des Lagers oder der Fabrik des Abnehmers; in diesem Fall gelten die Sachen als vom Lieferanten geliefert und vom Abnehmer abgenommen, sobald die Sachen an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse verbracht wurden und zur Entladung aus dem Transportmittel bereitstehen. Holt der Abnehmer die zu liefernden Sachen selbst beim Lieferanten ab, erfolgt die Lieferung ab Lager; in diesem Fall gelten die Sachen als vom Lieferanten geliefert und vom Abnehmer abgenommen, sobald die Sachen dem Abnehmer bereitgestellt und/oder in oder auf das Transportmittel verladen sind.
Absatz 2
Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gelten diese als erbracht und vom Abnehmer abgenommen, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und das Personal des Lieferanten den Erbringungsort verlassen hat.
Artikel 9: Gefahrenübergang
Die zu liefernden Sachen gehen ab dem im vorigen Artikel genannten Zeitpunkt der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
Artikel 10: Transport
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Art des Transports, der Beförderung, der Verpackung und dergleichen vom Lieferanten bestimmt, ohne dass sich daraus eine Haftung des Lieferanten ergibt. Nimmt der Abnehmer die vom Lieferanten zur Lieferung angebotenen Sachen aus einem Umstand nicht ab, der dem Lieferanten nicht zuzurechnen ist, gehen die zu liefernden Sachen ab dem Zeitpunkt des Angebots auf Kosten und Gefahr des Abnehmers, unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten in diesem Fall und unbeschadet der diesbezüglich relevanten Bestimmungen in Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 11: Qualität, Prüfung, Mängel, Beanstandungen
Absatz 1
Die vom Lieferanten gelieferten Sachen gelten als einwandfrei, sofern sie den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Niederlassung des Lieferanten geltenden gesetzlichen tierärztlichen Qualitätsanforderungen und auch sonst den zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
Absatz 2
Der Gewichtsverlust von „hängendem Fleisch“ durch Kühlen oder Gefrieren gilt nicht als Mangel, sofern dieser Gewichtsverlust 2 % nicht übersteigt. Ein Nachweis eines solchen Gewichtsverlusts durch den Abnehmer ist nur anhand eines amtlichen Wiegescheins möglich, der nach Ansicht des Lieferanten hinreichend belegt, dass die Verwiegung an oder unmittelbar nach der Lieferung auf einer geeichten Waage erfolgte. Holt der Abnehmer die zu liefernden Sachen selbst beim Lieferanten ab, hat der Lieferant dem Abnehmer auf dessen Verlangen die Möglichkeit zu bieten, die Sachen beim Lieferanten auf einer geeichten Waage zu wiegen oder in seiner Gegenwart wiegen zu lassen. Beanstandungen von Gewichtsverlusten werden in diesen Fällen vom Lieferanten nur bearbeitet, sofern eine Verwiegung beim Lieferanten stattgefunden hat.
Absatz 3
Der Abnehmer hat die gelieferten Sachen unmittelbar nach der Lieferung auf Vollständigkeit und Tauglichkeit zu prüfen.
Absatz 4
Vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen sind Beanstandungen innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich zu erheben, wobei diese Frist als Ausschlussfrist gilt. Bei nicht gefrorenem Fleisch sind Beanstandungen innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich zu erheben, wobei diese Frist als Ausschlussfrist gilt. Betrifft die Lieferung gefrorenes Fleisch, sind Beanstandungen innerhalb von 72 Stunden nach der Lieferung schriftlich zu erheben, wobei diese Frist ebenfalls als Ausschlussfrist zu betrachten ist. Bei den vorgenannten Meldungen ist ein von einem anerkannten und unabhängigen Sachverständigen erstellter Untersuchungsbericht vorzulegen, aus dem die Richtigkeit sowie Art und Umfang der Mängel hervorgehen, andernfalls sind Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten aufgrund dieser Beanstandung(en) ausgeschlossen.
Absatz 5
Beanstandungen von nicht äußerlich sichtbaren Mängeln und von Mängeln, bezüglich derer der Abnehmer nachweist, dass ihre Entdeckung und Meldung trotz sorgfältiger und sachkundiger Untersuchung innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen nicht möglich war, sind dem Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung, bei gefrorenem Fleisch innerhalb von 72 Stunden nach der Entdeckung und in anderen Fällen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Entdeckung schriftlich zu melden, wobei jede dieser Fristen als Ausschlussfrist zu betrachten ist. In den im vorstehenden Satz genannten Fällen ist der schriftlichen Mitteilung stets ein von einem anerkannten und unabhängigen Sachverständigen erstellter Untersuchungsbericht beizufügen, aus dem die Richtigkeit sowie Art und Umfang der Mängel hervorgehen. In Ermangelung eines Prüfberichts im Sinne des vorstehenden Satzes sind Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten aufgrund der betreffenden Beanstandung(en) ausgeschlossen.
Absatz 6
Nimmt der Lieferant eine Beanstandung des Abnehmers an, wird der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel kostenlos durch Hinzufügen oder Ersetzen beheben oder dem Abnehmer den Teil, auf den sich der Mangel bezieht, gutschreiben. Der Lieferant ist zur Erfüllung der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen nur verpflichtet, wenn und soweit der Abnehmer nachweist, dass die behaupteten Mängel oder Unzulänglichkeiten auf Umstände zurückzuführen sind, die der Lieferant zu verantworten hat. Auf Wunsch ist der Lieferant berechtigt, Art, Umfang und Ursache eines behaupteten Mangels selbst zu untersuchen; in diesem Fall ist der Abnehmer verpflichtet, alle vom Lieferanten geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, ohne die Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten wegen des behaupteten Mangels ausgeschlossen sind.
Absatz 7
Im Falle eines Mangels im Sinne dieses Artikels ist der Abnehmer zur Auflösung des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags nur berechtigt, wenn der Abnehmer den Nachweis erbringt, dass der angebliche Mangel dem Lieferanten zuzurechnen ist, und in diesem Fall erst, nachdem der Abnehmer dem Lieferanten eine unter allen Umständen angemessene Frist zur Behebung des angeblichen Mangels in angemessener Weise angeboten hat, und nur dann, wenn es billigerweise nicht möglich ist, den Abnehmer zur Aufrechterhaltung des Vertrags zu verpflichten.
Absatz 8
Beanstandungen eines Rechnungsbetrags sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen, wobei diese Frist als Ausschlussfrist zu betrachten ist.
Absatz 9
Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung oder führender Angestellter des Lieferanten ist die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Leistungserfüllung der einzige Schadenersatz. Unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Lieferant nicht verpflichtet, Schadenersatz in gleich welcher Form zu leisten.
Artikel 12: Rücksendungen
Absatz 1
Rücksendungen werden vom Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten angenommen und sofern diese frachtfrei erfolgen.
Absatz 2
Die Annahme eventueller Rücksendungen stellt keine Zustimmung des Lieferanten dar.
Artikel 13: Eigentumsvorbehalt
Absatz 1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für alle diese Sachen durch den Abnehmer vor.
Absatz 2
Hat der Lieferant im Rahmen des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrags zu vergütende Arbeiten für den Abnehmer ausgeführt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur vollständigen Bezahlung dieser Forderung des Lieferanten durch den Abnehmer.
Absatz 3
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Abnehmer wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten erwachsen.
Absatz 4
Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist es dem Abnehmer vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes dieses Artikels nicht erlaubt, die Sachen zu verpfänden oder einem Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen. Dies ist ein Verpfändungsverbot im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Absatz 5
Es ist dem Abnehmer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der normalen Ausübung seines Betriebs an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Bei einem Verkauf auf Kredit hat der Abnehmer mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel zu vereinbaren.
Absatz 6
Der Abnehmer verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erlangt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Abnehmer verpflichtet sich des Weiteren, die vorgenannten Forderungen als zusätzliche Sicherheit für alle Forderungen des Lieferanten gegen den Abnehmer aus welchem Grund auch immer an den Lieferanten zu verpfänden, sobald dieser dies in der in Artikel 239 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Weise wünscht. Dies sind Verpfändungsverbote im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Absatz 7
Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorgehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten aufzubewahren.
Absatz 8
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Lieferanten die Policen dieser Versicherung auf erste Aufforderung hin zur Einsichtnahme vorzulegen. Alle Ansprüche des Abnehmers gegen die Versicherer der Sachen aus den vorgenannten Versicherungen werden, sobald der Lieferant einen entsprechenden Wunsch äußert, vom Abnehmer in der in Artikel 239 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Weise als zusätzliche Sicherheit für alle Ansprüche des Lieferanten gegen den Abnehmer aus welchem Grund auch immer an den Lieferanten verpfändet.
Absatz 9
Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen berechtigt. Nach der Rücknahme wird dem Abnehmer der Marktwert gutgeschrieben, der keinesfalls über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt, abzüglich der Kosten für die Rücknahme der Sachen und unbeschadet aller anderen Rechte, die dem Lieferanten in diesem Fall zustehen, einschließlich des Rechts, etwaige Schäden des Lieferanten zu verrechnen.
Artikel 14: Eigentumsvorbehalt in Deutschland
Abweichend von den Bestimmungen im vorstehenden Artikel gilt für Sachen, die der Lieferant an Abnehmer mit Sitz in Deutschland liefert, das Folgende:
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die dem Lieferanten aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer zustehen.
Das Eigentum des Lieferanten erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für den Lieferanten her und verwahrt sie für ihn. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen den Lieferanten. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware des Lieferanten mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der Lieferant zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – das Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
- Der Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zum Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
- Verbleibt ein von Miteigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Abnehmer erstreckt haben, so erhöht sich der Miteigentumsanteil des Lieferanten um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht dem Lieferanten an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus den gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen des Lieferanten mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferanten zur Sicherung an den Lieferanten ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung des Lieferanten für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferanten abgetreten.
- Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in Eigentum des Lieferanten stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an abgetretene Forderungen des Lieferanten selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 %, so wird der Lieferant auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
Artikel 15: Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Abnehmer nicht erlaubt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder in irgendeiner Weise zu belasten.
Artikel 16: Zahlung
Absatz 1
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels, sind Zahlungen an den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten, wobei diese Frist als Leistungsfrist gilt.
Absatz 2
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug und/oder Aufrechnung in der vereinbarten Weise zu leisten. Der Abnehmer ist keinesfalls berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer auszusetzen oder mit (angeblichen) Forderungen gegen den Lieferanten aufzurechnen.
Absatz 3
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, für jede Lieferung oder Teillieferung die volle oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
Absatz 4
Lässt der Lieferant die Zahlung der Hauptsumme oder eines Teils davon für bestimmte zu liefernde oder gelieferte Waren in Raten zu, ist die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag der Zahlung gleichzeitig mit der ersten Rate zu zahlen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Absatz 5
Die vom Lieferanten geleisteten Kostenvorauszahlungen auf Rechnung des Abnehmers werden mit der Zahlung der letzten Rate verrechnet.
Absatz 6
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung vom Abnehmer eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung aller seiner Zahlungsverpflichtungen oder eines Teils davon zu verlangen.
Absatz 7
Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder einer oder mehreren seiner sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach, ist der Lieferant auch im Falle einer vereinbarten festen Lieferzeit berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen, und zwar unbeschadet des Rechts des Lieferanten, in diesem Fall den Vertrag aufzulösen und/oder vollen Schadenersatz zu verlangen, und unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten in diesem Fall.
Absatz 8
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Zahlungen des Abnehmers gleich welcher Art zunächst von den Kosten, dann von fälligen Zinsen und schließlich von der Hauptsumme der unbezahlten Rechnung in Abzug gebracht, wobei bei mehreren unbezahlten Rechnungen die Zahlungen zunächst von der Hauptsumme der ältesten Rechnung in Abzug gebracht werden.
Absatz 9
Versäumt der Abnehmer die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten ohne Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 10 % p.a. ab Fälligkeit der nicht bezahlten Rechnung(en), es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer in Verzug geraten ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags berechnet.
Absatz 10
Befindet sich der Abnehmer gemäß Absatz 9 dieses Artikels in Verzug, werden alle Forderungen des Lieferanten gegen den Abnehmer ab diesem Zeitpunkt sofort fällig.
Artikel 17: Außergerichtliche und gerichtliche Kosten
Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Eintreibung von Forderungen gegen den Abnehmer entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers, wobei die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Hauptforderungsbetrag oder im Verhältnis zum Wert der sonst vom Abnehmer zu fordernden Leistung berechnet werden, mit der Maßgabe, dass diese sich mindestens auf 150,- Euro belaufen, und mit der Maßgabe, dass der Lieferant jederzeit berechtigt ist, die ihm tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, soweit diese den wie folgt berechneten Betrag übersteigen. Die außergerichtlichen Kosten werden anhand des Hauptforderungsbetrags oder anhand des Werts der sonst vom Abnehmer zu fordernden Leistung wie folgt berechnet:
auf die ersten 3.000,- Euro 15 %
auf den Mehrbetrag bis 6.000,- Euro 10 %
auf den Mehrbetrag bis Euro 10.000,- 5 %
auf den Mehrbetrag bis Euro 200.000,- 1 %
auf den darüber hinausgehenden Betrag 0,5 %.
Artikel 18: Haftung
Absatz 1
Unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Lieferant keinesfalls für Schäden gleich welcher Art, sofern kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Lieferanten vorliegt und sofern dies nicht gegen die Bestimmungen des zwingenden Rechts verstößt.
Absatz 2
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist jede Haftung des Lieferanten für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze ist die Schadenersatzpflicht des Lieferanten im Falle einer Haftung des Lieferanten in allen Fällen auf 50 % des mit dem Abnehmer vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer begrenzt, mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzpflicht des Lieferanten, wenn sich der Vertrag auf Teillieferungen bezieht oder wenn der Lieferant von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Lieferung in Teilen durchzuführen, jederzeit auf 50 % des Preises für den Teil des Vertrags begrenzt ist, mit dem der Schaden am engsten verbunden ist, mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht in allen Fällen auf 25.000,- Euro begrenzt ist.
Absatz 4
Der Abnehmer hat den Lieferanten über jeden Schaden innerhalb von 10 Tagen nach dessen Entdeckung schriftlich zu informieren, andernfalls erlischt das Recht des Abnehmers, Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. In diesem Fall hat der Abnehmer zudem bei einer eventuellen Untersuchung von Art, Umfang und Ursache des behaupteten Schadens durch den Lieferanten in vollem Umfang mit dem Lieferanten zusammenarbeiten; sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, verwirkt der Abnehmer aller Ansprüche, die er gegen den Lieferanten in Bezug auf diesen Schaden gegebenenfalls haben sollte.
Absatz 5
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels verjähren alle Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten ein Jahr nach Eintritt oder Beginn des Schadens.
Artikel 19: Freistellung
Abgesehen von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Lieferanten und soweit dies nicht gegen Bestimmungen des zwingenden Rechts verstößt, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten alle Kosten, Schäden und Zinsen zu ersetzen, die dem Lieferanten als direkte oder indirekte Folge von Klagen Dritter gegen den Lieferanten in Zusammenhang mit oder infolge der Durchführung des Vertrags entstehen. Der Abnehmer ist aufgrund des Vertrags verpflichtet, einer Streitverkündung seitens des Lieferanten Folge zu leisten.
Artikel 20: Allgemeine Lebensmittelverordnung
In Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Sachen ist der Abnehmer verpflichtet, alle Verpflichtungen, die sich für den Abnehmer aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (Allgemeines Lebensmittelrecht) und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, strikt einzuhalten. Für den Fall und soweit der Abnehmer die vorgenannten Vorschriften nicht strikt einhält, stellt der Abnehmer den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter, auch staatlicher Stellen, frei.
Artikel 21: Verwaltungsnachweis
Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind die Angaben in den Aufzeichnungen des Lieferanten für den Vertrag maßgebend.
Artikel 22: Aussetzung und Auflösung
Absatz 1
Sollte der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen aus dem zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen, sollten ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem vorgenannten Vertrag erfüllen kann, im Falle des Konkurses, der Zahlungsunfähigkeit, der Zwangsverwaltung oder der Stilllegung, der Liquidation des Abnehmers, der vollständigen oder teilweisen Übertragung oder (stillen) Verpfändung seines Unternehmens oder eines wesentlichen Teils seines Betriebsvermögens oder seiner Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder einer Beschlagnahme auf Kosten des Abnehmers, entweder ohne Inverzugsetzung oder durch gerichtliche Intervention, ist der Lieferant, unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aussetzung und Auflösung berechtigt, den Vertrag für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auszusetzen oder aufzulösen, sofern er noch nicht durchgeführt wurde, wobei der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bzw. entgangenen Gewinnes unberührt bleibt.
Absatz 2
Im Falle einer Auflösung im Sinne des vorstehenden Absatzes wird der dem Lieferanten geschuldete vereinbarte Preis nach Abzug der bereits gezahlten und der dem Lieferanten noch nicht entstandenen Kosten sofort fällig.
Absatz 3
In den im ersten Absatz genannten Fällen werden alle offenen Forderungen, die der Lieferant zu diesem Zeitpunkt gegen den Abnehmer hat, sofort und in voller Höhe fällig.
Artikel 23: Verbindlichkeit der niederländischen Fassung
Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer Fremdsprache verfasst worden sein oder werden, sind bei Abweichungen vom niederländischen Text oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung und/oder Auslegung einer Bestimmung stets der niederländische Text und die niederländische Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
Artikel 24: Streitigkeiten/ anwendbares Recht
Absatz 1
Für alle Verträge, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, gilt niederländisches Recht, mit der Maßgabe, dass, soweit es sich um eine Lieferung an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer handelt, für die Bestimmungen des Artikels 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen deutsches Recht gilt.
Absatz 2
Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss jedes anderen Gerichts in erster Instanz durch das zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat, entschieden, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Abnehmer vor dem nach den allgemeinen Rechtsvorschriften zuständigen Gericht zu verklagen.